Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/185#abs-1 (1) Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/185#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:
Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/185#abs-3 (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 185 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 29.10.2012 – L 9 AL 196/10Zitiert von 1
- BSG, 11.03.2014 – B 11 AL 21/12 RBemessung des Insolvenzgeldes - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze - verfassungs- und europarechtskonforme AuslegungZitiert von 3
- BSG, 01.07.2010 – B 11 AL 6/09 RBemessung des Insolvenzgeldes - Abtretung der Insolvenzgeldansprüche an Insolvenzverwalter - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgeltes auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze - Übergangsvorschrift - KostenpflichtigkeitZitiert von 14
- BSG, 05.12.2006 – B 11a AL 19/05 RZitiert von 4
- LSG NRW, 26.01.2009 – L 19 AL 67/07
- SG Darmstadt, 17.08.2010 – S 1 AL 104/08
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 – L 2 AL 40/13
- LAG Hamm, 24.01.2018 – 2 Sa 605/17Krankengeldzuschuss - Berechnung des Nettoverdienstes - Eigenbeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 27.07.2017 – 6 AZR 801/16Altersteilzeit - Insolvenzgeld - DifferenzvergütungZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 185 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.